Klasse.
Das sind unsere Ausbildungsklassen:
A1
Leichtkrafträder mit max. 125 ccm Hubraum und max. 11 kW Motorleistung. Mit der Klasse A1 dürfen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Leichtkrafträdern fahren werden, deren Höchstgeschwindigkeit auf
80 km/h gedrosselt ist. Mindestalter 16 Jahre
Eingeschlossenen: M
A unbeschränkt 
(beschränkt) Krafträder mit und ohne Beiwagen bis max. 25 kW (34 PS) und einer Leermasse von mindestens 6,25 kg pro kW,
(nach 2-jähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt) Mindestalter 18 Jahre
Eingeschlossenen: A1, M
A 
(unbeschränkt) Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kW (34 PS) oder einer Leermasse von
weniger als 6,25 kg pro kW, Mindestalter 25 Jahre
Eingeschlossenen: A beschränkt, A1, M
M 
Moped, Mokick, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Elektromotor oder Hilfsmotor bis max. 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h. Mindestalter 16 Jahre
Mofa 
Einsitzige, mit Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum angetriebene Zweiräder,
max. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit
Mindestalter 15 Jahre
S 
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quad) mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einer
Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen max. 350 kg und einem Hubraum von max. 50 ccm ,
max. 4 kW Nutzleistung bei Verbrennungsmotoren oder max. 4 kW Nenndauerleistung bei Elektromotoren.
Mindestalter 16 Jahre
B 
Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse bzw. über 750 kg
zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des
Zugfahrzeuges und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t.
Mindestalter 18 Jahre bzw. 17 Jahre ("Begleitetes Fahren mit 17")
Eingeschlossenen: M, L, S
BE 
Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
(Die Obergrenzen der Gesamtmassen regelt die StVZO.) Besitz Führerscheinklasse B ist notwendig.
Mindestalter 18 Jahre bzw. 17 Jahre ("Begleitetes Fahren mit 17")
C 
Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Mindestalter: Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer
im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre, oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der
jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vorliegt.
Besitz Führerscheinklasse B notwendig
Eingeschlossenen: C1
CE 
Kraftfahrzeuge (Lastzüge und Sattelzüge) über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse Mindestalter: Wenn die zulässige
Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr
das Mindestalter 21 Jahre, oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
Grundqualifikation nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vorliegt. Besitz Führerscheinklasse C notwendig
Eingeschlossenen: C1E, BE, T
L 
Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h Höchstgeschwindigkeit (mit Anhänger Höchstgeschwindigkeit 25 km/h) sowie
Stapler (auch mit Anhänger), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Mindestalter 16 Jahre
T 
Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h und sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h, die jeweils nach ihrer
Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt
werden (jeweils auch mit Anhängern).
Mindestalter: 16 Jahre (Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h.)
Eingeschlossenen: L, M, S
